Kranbremsen sind maßgeblich für die Sicherheit eines Krans (auch Hebezeug), des Kranführers und den Personen, die sich im Arbeitsbereich eines Krans aufhalten. Vor der ersten Inbetriebnahme eines Krans ist in der BRD eine Abnahmeprüfung nach den Berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen (Abkürzung: BGG) erforderlich. Die Abnahme des Krans erfolgt durch einen von der Berufsgenossenschaft ermächtigten Sachverständigen für Krane. Diese Abnahmeprüfung durch den Sachverständigen für Krane reicht von der Sichtung der Dokumente eines Krans bis hin zur Prüfung aller sicherheitstechnisch relevanten Funktionen, wie der Kranbremsen. Auch Sicherheitsabstände und angrenzende Bereiche des Krans werden kontrolliert. Zur eingehenden Erläuterung wird bei der Abnahmeprüfung für Krane unter anderem auf die Unfallverhütungsvorschrift Krane BGV D 6 verwiesen und die jährliche Prüfung der Krane ist dann durch einen Sachkundigen (BGV D 6 Paragraph 26) durchzuführen. Dem Betreiber von Kranen wird empfohlen seine angestellten Kranführer nach den geltenden Grundsätzen der Berufsgenossenschaften (BGG 921) zu schulen, um Unfälle zu vermeiden.
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